Gesetze & Normen
Schweißrauchabsaugung - die neuen Vorschriften
Die staatliche Rahmenvorschrift Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Mit der Gefahrstoffverordnung, die mit Beginn des Jahres 2005 und in einer Neufassung 2010 in Kraft trat, wurde in Umsetzung mehrerer EG-Richtlinien der Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen neu geregelt. Die Gefahrstoffverordnung gilt zum Beispiel für Schweißrauch, da Schweißrauch durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 528 als Gefahrstoff eingeordnet wird.
Die Schweißrauch-Partikel sind einatembar und lungengängig; bei Chrom-Nickel-Stählen sind sie krebserzeugend. Die Gefahrstoffverordnung 1 fordert eine lokale Absaugung: „Stäube sind an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die abgesaugte Luft ist so zu führen, dass so wenig Staub wie möglich in die Atemluft der Beschäftigten gelangt. Die abgesaugte Luft darf nur in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden, wenn sie ausreichend gereinigt worden ist." Weiter heißt es: „Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen und Niederschlagen von Stäuben müssen dem Stand der Technik entsprechen. Bei der ersten Inbetriebnahme dieser Einrichtungen ist deren ausreichende Wirksamkeit zu überprüfen. Die Einrichtungen sind mindestens jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen, zu warten und gegebenfalls in Stand zu setzen. Die niedergelegten Ergebnisse der Prüfungen nach den Sätzen 2 und 3 sind aufzubewahren.“ (Anhang I Nr.2 , § 2.3, Absatz 5 und Absatz 7)
Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Stoffen
„Werden in einem Arbeitsbereich Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 und 2 ausgeübt, darf die dort abgesaugte Luft nicht in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn die Luft unter Anwendung von behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Verfahren oder Geräte ausreichend von solchen Stoffen gereinigt ist. Die Luft muss dann so geführt oder gereinigt werden, dass krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe nicht in die Atemluft anderer Beschäftigter gelangen.“ (§ 10 GefStoffV, Absatz 5)
Enthalten die Schweißrauche krebserzeugende Anteile – wie Nickelverbindungen oder Chromate – so muss die Abluft ins Freie abgeleitet werden. In Ausnahmefällen kann die Reinluft zurückgeführt werden. Hierbei sind die Anforderungen der TRGS 560 3 „Technische Regeln für Gefahrstoffe – Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stäuben“ zu erfüllen.
Tipps für Anwender
Zur Erfüllung der Vorschriften stehen für den Betreiber sowohl mobile Entstauber als auch zentrale stationäre Anlagen zur Verfügung. Den gesetzlichen Grundlagen entsprechen IFA-geprüfte (ehemals BGIA) Entstauber (nach der international gültigen Norm DIN EN ISO 21904) sowie Zentralanlagen gemäß TRGS 528
Auszug aus der TRGS 528 – Schweißtechnische Arbeiten (Fassung 07.08.2020)
4.5 Luftrückführung (1) Abgesaugte Luft darf nur in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden, wenn sie ausreichend gereinigt ist. Eine ausreichende Reinigung bei Schweißrauchen ohne krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe liegt z.B. vor, wenn lufttechnische Anlagen zum Abscheiden von Schweißrauchen eingesetzt werden, die der Norm DIN EN ISO 21904 Teil 1 entsprechen.
Für Anlagen, die zum Abscheiden von Rauchen mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen eingesetzt werden, gilt darüber hinaus Abschnitt 4.5 Absatz 4.
(4) An Arbeitsplätzen, an denen Schweißarbeiten mit Emission von krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B durchgeführt werden (insbesondere bei Verwendung von chrom- und nickelhaltigen Werkstoffen) darf dort abgesaugte Luft grundsätzlich nicht zurückgeführt werden. Nach Möglichkeit ist die abgesaugte Luft in diesen Fällen im Abluftbetrieb zu führen, z.B. bei stationären Arbeitsplätzen. Wenn Schweißrauchabsauggeräte im Umluftbetrieb geführt werden müssen, z.B. bei mobilen Arbeitsplätzen, dürfen nur behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannte Geräte verwendet werden, die nach DIN EN ISO 21904 Teil 1 und 2 geprüft wurden und mit W3 gekennzeichnet sind. Diese Schweißrauchabsauggeräte müssen auch bei radioaktiven Stoffen im Schweißrauch (Thoriumdioxid) verwendet werden. Filtertürme sind zur Erfassung dieser Gefahrstoffe generell ungeeignet, siehe hierzu auch Abschnitt 4.4.2 Absatz 6.